Immobilienbewertung: Gutachten darf nicht pauschal abgelehnt werden
Ein höherer Verkaufspreis genügt nicht, um ein Gutachten zum niedrigeren Grundstückswert pauschal zurückzuweisen. Das Finanzgericht muss die Bewertung nachvollziehbar prüfen.
Ausgangslage
Ein Erbe legte Gutachten vor, um niedrigere Grundstückswerte für die Erbschaftsteuer nachzuweisen. Später verkaufte er die Grundstücke zu höheren Preisen. Das Finanzgericht stützte sich auf diese Kaufpreise und verwarf die Gutachten pauschal.
Was wurde entschieden?
Der BFH beanstandete die unzureichende Sachaufklärung und Beweiswürdigung. Das Gericht muss sich mit der Plausibilität der Gutachten und den festgestellten Mängeln befassen. Ein höherer Kaufpreis erlaubt keine pauschale Ablehnung.
Verfahrensstand
Beschluss vom 4. August 2026, veröffentlicht am 1. Oktober 2026. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die niedrigeren Gutachtenwerte sind damit noch nicht abschließend anerkannt.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie einen niedrigeren Grundstückswert nachweisen möchten, benötigen Sie ein geeignetes, plausibles Gutachten nach § 198 BewG. Ein späterer Verkauf und die Verhältnisse am Bewertungsstichtag müssen gemeinsam gewürdigt werden.
Was Sie prüfen sollten
Lassen Sie Bewertungsbescheid, Gutachten und Kaufvertrag gemeinsam prüfen und dokumentieren Sie wertmindernde Mängel.

