Allgemein

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale im Verein

Einfach erklärt

3.300 Euro für Übungsleiter, 960 Euro fürs Ehrenamt: Wer die seit 2026 erhöhten Pauschalen nutzen kann, was nebenberuflich bedeutet – und warum die Satzung bei Vorständen entscheidet.

Einfach erklärt

Die kurze Antwort

Für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im begünstigten Bereich gilt seit 2026 der Übungsleiterfreibetrag von bis zu 3.300 Euro jährlich. Für andere begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten kommt der Ehrenamtsfreibetrag von bis zu 960 Euro infrage. Nicht jede Vereinsarbeit erfüllt die Voraussetzungen. Die Freibeträge gelten pro Person und Jahr, auch bei mehreren Auftraggebern.

Übungsleiterpauschale: 3.300 Euro

Sie greift bei nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer pädagogischer Rolle – auch für künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter oder kranker Menschen. Bis 2025 lag der Betrag bei 3.000 Euro. Für einen Tierschutzverein heißt das: Wer Kurse gibt, Schulungen leitet oder Aufklärungsarbeit pädagogisch gestaltet, fällt darunter – die reine Tierbetreuung dagegen nicht.

Ehrenamtspauschale: 960 Euro

Sie deckt alle übrigen nebenberuflichen Tätigkeiten für den gemeinnützigen Bereich ab: Vorstandsarbeit, Buchhaltung, Platzwart, Stallbetreuung, Organisation. Bis 2025 waren es 840 Euro. Wichtig für Vorstände: Eine Vergütung – auch die Ehrenamtspauschale – setzt voraus, dass die Satzung sie ausdrücklich zulassen. Fehlt diese Regelung, ist die Zahlung eine Mittelfehlverwendung und gefährdet die Gemeinnützigkeit.

Nebenberuflich – was heißt das?

Nebenberuflichkeit bedeutet grundsätzlich höchstens ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Eine allgemeine feste Grenze von 14 Wochenstunden gilt nicht für alle Tätigkeiten. Ein Hauptberuf ist nicht erforderlich; auch Studierende, Rentner und Arbeitslose können die Voraussetzungen erfüllen. Gleichartige Tätigkeiten sind zusammen zu betrachten.

Der häufigste Fehler

Die Freibeträge gelten personenbezogen. Wer bei zwei Vereinen dieselbe begünstigte Tätigkeit ausübt, kann den Jahresbetrag insgesamt nur einmal nutzen. Lassen Sie sich die anderweitige Inanspruchnahme bestätigen und bewahren Sie Tätigkeitsbeschreibung, Vergütungsvereinbarung und Nachweise zur Nebenberuflichkeit auf.

Wie Sie Vergütungen im Verein steuerlich und satzungskonform gestalten, klären wir gern in einem Erstgespräch.

Rechtsgrundlagen und Quellen

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Häufige Fragen

Wie viel ist steuerfrei?

Bis 3.300 Euro im Jahr für Übungsleiter-, Ausbilder- oder Betreuertätigkeiten – also überall dort, wo pädagogisch mit Menschen gearbeitet wird. Daneben gibt es die Ehrenamtspauschale von 960 Euro für alle anderen Vereinstätigkeiten. Beide Beträge gelten seit 2026.

Kann ich beide Freibeträge zusammen nutzen?

Für dieselbe Tätigkeit ist eine Kombination ausgeschlossen. Für verschiedene, klar abgrenzbare Tätigkeiten kann sie unter den jeweiligen Voraussetzungen möglich sein. Beide Jahresbeträge gelten personenbezogen.

Gibt es eine Stundengrenze?

Maßstab ist grundsätzlich ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Eine feste allgemeine Grenze von 14 Wochenstunden ist daraus nicht für jede Tätigkeit abzuleiten.

Herausgegeben von

Steuerkanzlei KANIA

Steuerberatung für Unternehmen, Selbstständige, Privatpersonen und Organisationen – in Neumarkt und deutschlandweit.

Stand: 4. Oktober 2026

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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Einordnung statt Informationsflut

Was bedeutet das im konkreten Fall?

Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.

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