E-Commerce
Plattformmeldungen nach dem PStTG: Meldeumfang, Grenzen und steuerliche Folgen
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DAC7-Umsetzung: Welche Anbieter Plattformen ans BZSt melden, welche Daten übermittelt werden und warum gemeldete Vergütungen von Betriebseinnahmen abweichen.
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Rechtlicher Rahmen
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) setzt die EU-Richtlinie DAC7 um und verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen seit dem 1. Januar 2023, Informationen über die auf ihnen tätigen Anbieter zu erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Erfasst sind unter anderem der Verkauf von Waren, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen sowie die Vermietung von Immobilien und Verkehrsmitteln.
Freigestellte Anbieter
Für Warenverkäufe gilt eine besondere Bagatellausnahme: Anbieter mit weniger als 30 relevanten Warenverkäufen und insgesamt weniger als 2.000 Euro Vergütung auf der jeweiligen Plattform im Meldezeitraum können freigestellt sein. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Diese Ausnahme gilt nicht pauschal für persönliche Dienstleistungen oder Vermietungen. Weitere gesetzliche Freistellungen sind gesondert zu prüfen. Die Meldegrenzen sind keine Steuerfreibeträge.
Meldeumfang und Fristen
Übermittelt werden insbesondere Identifikationsdaten, Steueridentifikationsnummer beziehungsweise Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Kontoverbindung sowie die je Quartal gezahlten Vergütungen und die Zahl der Tätigkeiten. Die Meldung ist bis zum 31. Januar des Folgejahres abzugeben; die betroffenen Anbieter sind über die sie betreffenden Daten zu informieren. Das Bundeszentralamt leitet die Daten an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiter.
Ertragsteuerliche Einordnung
Die Meldung begründet keine eigenständige Steuerpflicht, sondern erweitert die Verifikationsmöglichkeiten der Verwaltung. Maßgeblich bleibt die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG: Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Für Nachhaltigkeit sprechen planmäßiger Wiederholungscharakter, Einkauf zum Zweck des Weiterverkaufs und ein professionalisierter Marktauftritt. Bei Veräußerungen aus dem Privatvermögen kommt daneben § 23 EStG in Betracht; Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind dort ausgenommen.
Umsatzsteuerliche Folgen
Parallel ist die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG zu prüfen. Wer nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird, ist Unternehmer – unabhängig davon, ob ertragsteuerlich ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist. Zu beachten sind die Kleinunternehmerregelung sowie bei grenzüberschreitenden Verkäufen die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf.
Praxisfolgen bei Abweichungen
Die gesetzliche Vergütung nach § 5 Abs. 2 PStTG ist um die vom Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen und Steuern bereinigt; diese werden gesondert gemeldet. Sie ist daher weder automatisch Bruttoumsatz noch Gewinn. Berücksichtigen Sie außerdem Retouren, Erstattungszeitpunkte und unterschiedliche Periodenabgrenzungen. Dokumentieren Sie die Überleitung der gemeldeten Daten zu Ihren Erlösen, Gebühren und Zahlungsbewegungen. Eine Abweichung allein beweist noch keine Steuerverkürzung.
Ob und wie Ihre Plattformumsätze steuerlich zu erfassen sind, hängt vom Gesamtbild der Tätigkeit ab. Sprechen Sie uns an – idealerweise vor der nächsten Meldung.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Häufige Fragen
Welche Anbieter sind von der Meldung freigestellt?
Die Bagatellausnahme betrifft Warenverkäufe: weniger als 30 Verkäufe und weniger als 2.000 Euro Vergütung auf der jeweiligen Plattform im Meldezeitraum. Sie gilt nicht pauschal für Dienstleistungen und Vermietungen. Weitere Freistellungen sind gesondert zu prüfen.
Gilt die Meldegrenze über alle Plattformen zusammen?
Nein, die Prüfung erfolgt plattformbezogen. Die steuerliche Beurteilung richtet sich dagegen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit über alle Vertriebskanäle hinweg – wer auf mehreren Plattformen jeweils unterhalb der Schwellen bleibt, kann gleichwohl gewerblich tätig sein.
Entspricht die gemeldete Vergütung den Betriebseinnahmen?
Nein. Die gesetzliche Vergütung ist um vom Betreiber einbehaltene oder erhobene Gebühren, Provisionen und Steuern bereinigt; diese werden gesondert gemeldet. Auch Retouren und Periodenabgrenzungen sind in einer Überleitung zur Buchhaltung zu berücksichtigen.
Herausgegeben von
Steuerkanzlei KANIA
Steuerberatung für Unternehmen, Selbstständige, Privatpersonen und Organisationen – in Neumarkt und deutschlandweit.
Stand: 4. Oktober 2026
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Einordnung statt Informationsflut
Was bedeutet das im konkreten Fall?
Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
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