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AfA, GWG und § 7g EStG: Abschreibung als Gestaltungsinstrument

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Lineare und degressive AfA, GWG-Wahlrechte, Investitionsabzugsbetrag und 40-Prozent-Sonderabschreibung – die Stellschrauben des § 7g EStG im Überblick.

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Grundsatz der Absetzung für Abnutzung

Anschaffungs- und Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen (§ 7 Abs. 1 EStG). Maßstab sind regelmäßig die amtlichen AfA-Tabellen; im Jahr der Anschaffung erfolgt der Ansatz zeitanteilig nach Monaten. Für Computerhardware und Software lässt die Finanzverwaltung eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu.

Degressive Abschreibung

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, ist die degressive AfA mit bis zu 30 Prozent, höchstens dem Dreifachen der linearen AfA, wieder zugelassen (§ 7 Abs. 2 EStG). Der Wechsel zur linearen Methode ist möglich und spätestens sinnvoll, wenn diese höhere Beträge liefert. Für betriebliche Elektrofahrzeuge besteht daneben eine gesonderte arithmetisch-degressive Abschreibung mit 75 Prozent im Erstjahr für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2a EStG.

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten

Abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können bei Kosten bis 800 Euro nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgezogen werden. Für die Grenzprüfung ist enthaltene Vorsteuer abzuziehen; nicht abziehbare Umsatzsteuer kann dagegen Bestandteil des tatsächlichen Kostenabzugs sein. Bei einem Wert über 250 Euro sind besondere Aufzeichnungen erforderlich, sofern die Angaben nicht aus der Buchführung ersichtlich sind. Alternativ kann für die einschlägigen Zugänge mit Werten über 250 bis 1.000 Euro ein jahresbezogener Sammelposten gebildet und über fünf Jahre aufgelöst werden. Das Poolwahlrecht ist einheitlich für die einschlägigen Zugänge des Jahres auszuüben.

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kann bis zu 50 Prozent voraussichtlicher Kosten begünstigter beweglicher Wirtschaftsgüter betragen. Die Gewinngrenze von 200.000 Euro, der betriebliche Höchstbetrag und die weiteren Voraussetzungen sind zu prüfen. Die Investition muss grundsätzlich in den drei folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen; die gesetzlich erforderliche betriebliche Nutzung beziehungsweise begünstigte Vermietung und Bindungsdauer sind einzuhalten. Die Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent ist eigenständig zu prüfen, insbesondere anhand des Gewinns des Vorjahres und der Nutzungsvoraussetzungen. Ein Abzugsbetrag führt nicht automatisch zur Berechtigung zu jeder weiteren Abschreibung.

Typische Fehlerquellen

Wiederkehrend fallen auf: uneinheitlich ausgeübte GWG-Wahlrechte, übersehene Ein-Jahres-Nutzungsdauer bei IT, nicht fristgerecht getätigte Investitionen nach Abzugsbetrag mit rückwirkender Verzinsung, sowie verschenkte Gestaltung durch Investitionsentscheidungen ohne Blick auf Jahreswechsel und Gewinnverlauf.

Welche Kombination aus Abzugsbetrag, Sonder- und degressiver Abschreibung für Ihre Investitionsplanung optimal ist, rechnen wir gern durch. Sprechen Sie uns an.

Rechtsgrundlagen und Quellen

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Häufige Fragen

Welche Wahlrechte bestehen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern?

Begünstigte abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Anlagegüter können bis zur 800-Euro-Grenze sofort abgezogen werden. Der Sammelposten betrifft geeignete Güter mit Werten über 250 bis 1.000 Euro und wird über fünf Jahre aufgelöst. Enthaltene Umsatzsteuer ist bei der Grenzprüfung herauszurechnen.

Welche Nutzungsdauer gilt für Hard- und Software?

Für Computerhardware und Software lässt die Verwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zu – faktisch ein Sofortabzug unabhängig von den Anschaffungskosten.

Welche Begünstigungen bietet § 7g EStG?

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt bei einer Gewinngrenze von 200.000 Euro den Abzug von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, maximal 200.000 Euro je Betrieb. Hinzu kommt die Sonderabschreibung von 40 Prozent nach § 7g Abs. 5 EStG im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren.

Herausgegeben von

Steuerkanzlei KANIA

Steuerberatung für Unternehmen, Selbstständige, Privatpersonen und Organisationen – in Neumarkt und deutschlandweit.

Stand: 4. Oktober 2026

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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