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Einkauf im Drittland: Zoll und Einfuhrumsatzsteuer seit Juli 2026

Einfach erklärt

Die 150-Euro-Zollfreigrenze ist Geschichte: was seit Juli 2026 bei Importen gilt, wie Sie die Einfuhrumsatzsteuer zurückholen – und wer eigentlich verzollt.

Einfach erklärt

Die kurze Antwort

Bei Einkäufen außerhalb der EU müssen Sie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Ihre Kalkulation einbeziehen. Seit Juli 2026 entfällt die frühere allgemeine Zollbefreiung für Kleinsendungen bis 150 Euro. Welche Abgaben tatsächlich entstehen und ob Sie Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können, hängt von Warenart, Verfahren und Ihrer Abzugsberechtigung ab.

Was sich Juli 2026 geändert hat

Für die erfassten IOSS- und Postsendungen bis 150 Euro gilt seit 1. Juli 2026 übergangsweise ein Zoll von 3 Euro je Warenkategorie nach der sechsstelligen HS-Unterposition. Mehrere Stück derselben Kategorie werden nicht jeweils einzeln mit 3 Euro belastet. Für andere Einfuhren gelten die regulären Tarife; einzelne Waren können weiterhin einen Zollsatz von null haben. Prüfen Sie das konkrete Einfuhrverfahren.

Übergangsregel und zusätzliche Bearbeitungsgebühr

Die 3-Euro-Regel ist zunächst bis zum 1. Juli 2028 vorgesehen; eine Verlängerung ist möglich. Eine gesonderte EU-Bearbeitungsgebühr kommt nicht im 3-Euro-Zoll zum Ausdruck. Der Rat der EU nennt für sie eine Einführung bis zum 1. November 2026. Prüfen Sie vor einer Bestellung die dann geltenden Beträge und Verfahren, statt einen pauschalen Zusatzbetrag anzunehmen.

Einfuhrumsatzsteuer: durchlaufender Posten

Die Einfuhrumsatzsteuer beträgt je nach Ware grundsätzlich 19 oder 7 Prozent. Sie wird auf die gesetzliche Einfuhrbemessungsgrundlage einschließlich einschlägiger Abgaben und Nebenkosten berechnet. Ein Vorsteuerabzug kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht, etwa bei Einfuhr für Ihr Unternehmen und entsprechender Abzugsberechtigung. Als Kleinunternehmer können Sie sie regelmäßig nicht abziehen. Bewahren Sie den Einfuhrbeleg auf.

Wer verzollt – Sie oder der Verkäufer?

DDP und DAP regeln insbesondere Kosten, Pflichten und Risiken zwischen Verkäufer und Käufer. Sie ersetzen keine Prüfung, wer zollrechtlich anmeldet und wem im Einfuhrzeitpunkt die Verfügungsmacht zusteht. Klären Sie vor der Bestellung die Vertretung, EORI-Nummer, Belege und Vorsteuerberechtigung. Der wirtschaftliche Kostenträger ist nicht automatisch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der häufigste Fehler

Einfuhrbelege verschwinden beim Paketdienst-Portal oder im Müll – und mit ihnen der Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer. Bei regelmäßigen Importen summiert sich das schnell auf vierstellige Beträge im Jahr. Laden Sie die Belege direkt nach jeder Lieferung herunter und hängen Sie sie an den Einkauf.

Ob sich Ihre Importwege nach der Zollreform noch rechnen und wie Sie die Abwicklung schlank halten, klären wir gern in einem Erstgespräch.

Rechtsgrundlagen und Quellen

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Häufige Fragen

Zahle ich seit Juli 2026 auf jede Einfuhr Zoll?

Die frühere allgemeine Befreiung bis 150 Euro ist aufgehoben. Für erfasste IOSS- und Postsendungen gilt übergangsweise der Zoll von 3 Euro je Warenkategorie; sonst gelten die regulären Tarife. Die Übergangsregel ist zunächst bis 1. Juli 2028 vorgesehen und kann verlängert werden. Nullzollsätze und besondere Befreiungen bleiben möglich. Eine gesonderte EU-Bearbeitungsgebühr ist davon zu unterscheiden.

Kann ich die Abgaben als Vorsteuer abziehen?

Einfuhrumsatzsteuer ist unter gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehbar. Für Kleinunternehmer besteht regelmäßig kein Abzug. Zoll ist keine Vorsteuer und gehört grundsätzlich zu den Anschaffungskosten.

Worauf muss ich beim Einkauf im Drittland achten?

Klären Sie Einfuhrverfahren, Anmeldung und Vertretung, EORI-Nummer, Warenkategorie, Abgaben und Belege. DDP oder DAP allein entscheiden nicht über Ihren Vorsteuerabzug.

Herausgegeben von

Steuerkanzlei KANIA

Steuerberatung für Unternehmen, Selbstständige, Privatpersonen und Organisationen – in Neumarkt und deutschlandweit.

Stand: 4. Oktober 2026

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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Einordnung statt Informationsflut

Was bedeutet das im konkreten Fall?

Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.

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