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Einfuhr aus Drittländern: Zollreform 2026, EUSt und Vorsteuerabzug

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Wegfall der 150-Euro-Grenze, 3-Euro-Pauschale je Warenposition, EUSt-Abzug und die DDP-Falle – Drittlandsimporte nach der Zollreform 2026.

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Rechtslage seit dem 1. Juli 2026

Die bisherige Zollbefreiung für Kleinsendungen bis 150 Euro wurde zum 1. Juli 2026 aufgehoben. Übergangsweise gilt für die erfassten IOSS- und Postsendungen ein Zoll von 3 Euro je Warenkategorie nach sechsstelliger HS-Unterposition, nicht je einzelnem Stück. In anderen Verfahren kommen die regulären Zolltarife zur Anwendung; zollfreie Tarifsätze und besondere Befreiungen bleiben zu prüfen. Die 3-Euro-Regel ist zunächst für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 vorgesehen; eine Verlängerung ist möglich. Anschließend soll mit dem betriebsbereiten EU-Zolldatenhub die reguläre Tarifierung greifen. Die gesonderte EU-Bearbeitungsgebühr ist davon zu unterscheiden: Der Rat der EU nennt eine Einführung bis zum 1. November 2026. Höhe, erfasste Sendungen und tatsächlicher Anwendungsbeginn sind anhand der aktuellen Durchführungsregelungen zu prüfen; die Gebühr darf nicht mit dem 3-Euro-Zoll gleichgesetzt werden.

Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Einfuhrumsatzsteuer fällt grundsätzlich unabhängig von der früheren 150-Euro-Zollgrenze an; gesetzliche Befreiungen bleiben möglich. Die Bemessungsgrundlage umfasst den Zollwert und die gesetzlich einzubeziehenden Abgaben und Nebenkosten (§ 11 UStG). Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG setzt eine Einfuhr für das Unternehmen und die weiteren Abzugsvoraussetzungen voraus. Die Verfügungsmacht im Einfuhrzeitpunkt und die tatsächliche Abwicklung sind entscheidend. DDP oder DAP allein beantworten nicht, wem der Abzug zusteht. Bei bewilligtem Zahlungsaufschub nach § 21 Abs. 3a UStG ist die Einfuhrumsatzsteuer am 26. Tag des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.

Zollwert und Nebenkosten

Der Zollwert umfasst neben dem Rechnungspreis unter anderem Beförderung, Versicherung und gegebenenfalls Lizenzgebühren bis zur EU-Grenze. Rabatte sind anzuerkennen, wenn sie im Bewertungszeitpunkt vereinbart waren. Für die Gewinnermittlung gehören Zoll und Nebenkosten zu den Anschaffungskosten der Ware; die Einfuhrumsatzsteuer ist als abziehbare Vorsteuer erfolgsneutral.

Verfahren und Pflichten

Gewerbliche Einführer benötigen eine EORI-Nummer. Die Anmeldung erfolgt elektronisch (ATLAS), regelmäßig über Postdienstleister oder Spediteure als direkte Vertreter – deren Servicegebühren sind Betriebsausgaben. Aufzubewahren sind Zollanmeldung, Abgabenbescheid und Handelsrechnung; der EUSt-Abzug ist durch den zollamtlichen Beleg nachzuweisen.

Typische Fehlerquellen

Wiederkehrend fallen auf: fehlende Einfuhrbelege und damit verlorener Vorsteuerabzug; EUSt-Abzug trotz DDP-Lieferung; nicht kalkulierte Pauschalabgabe seit Juli 2026; unzutreffende Wareneinreihung mit falschen Zollsätzen; sowie übersehener Zahlungsaufschub trotz laufender Importe.

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Rechtsgrundlagen und Quellen

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Häufige Fragen

Gibt es noch eine Zollfreigrenze?

Seit 1. Juli 2026 ist die allgemeine Zollbefreiung bis 150 Euro aufgehoben. Für erfasste IOSS- und Postsendungen gilt übergangsweise ein Zoll von 3 Euro je Warenkategorie nach sechsstelliger HS-Unterposition. Die Übergangsregel ist zunächst bis 1. Juli 2028 vorgesehen und kann verlängert werden. Sonst gelten reguläre Tarife; Nullzollsätze und besondere Befreiungen bleiben möglich. Die gesonderte EU-Bearbeitungsgebühr ist nicht Teil dieses 3-Euro-Zolls.

Wann ist die Einfuhrumsatzsteuer abziehbar?

Nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei Einfuhr für das Unternehmen und Abzugsberechtigung. Maßgeblich sind tatsächliche Abwicklung und Verfügungsmacht im Einfuhrzeitpunkt. DDP oder DAP allein bestimmen die Abzugsberechtigung nicht.

Welche Rolle spielt der Import-One-Stop-Shop?

Der IOSS gilt für Fernverkäufe eingeführter Waren bis 150 Euro Sachwert an Endverbraucher: Der Händler berechnet die Umsatzsteuer im Verkaufspreis, die Einfuhr bleibt steuerfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Für den eigenen Wareneinkauf ist er ohne Bedeutung.

Herausgegeben von

Steuerkanzlei KANIA

Steuerberatung für Unternehmen, Selbstständige, Privatpersonen und Organisationen – in Neumarkt und deutschlandweit.

Stand: 4. Oktober 2026

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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Einordnung statt Informationsflut

Was bedeutet das im konkreten Fall?

Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.

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