E-Commerce
Influencer-Kooperationen: Produkte, Honorare und die 30-Prozent-Lösung
Einfach erklärt
Gratisprodukte, Honorare, Tauschgeschäfte: wie Creator-Kooperationen steuerlich funktionieren – und wann die 30-Prozent-Pauschale die eleganteste Lösung ist.
Einfach erklärt
Die kurze Antwort
Kooperationen mit Creatorn sind Werbung – und damit Betriebsausgabe. Steuerlich interessant wird es an zwei Stellen: bei Produkten, die Sie verschicken und die behalten werden, und bei Honoraren an Creator im Ausland. Beides ist gut lösbar, wenn Sie es von Anfang an richtig aufsetzen.
Honorare: der einfache Fall
Zahlen Sie für einen Post, ein Video oder eine dauerhafte Partnerschaft, ist das eine normale Werbeleistung: Rechnung anfordern, als Betriebsausgabe buchen, Vorsteuer ziehen, fertig. Achten Sie darauf, dass die Rechnung die Leistung konkret benennt – „Content-Erstellung und Veröffentlichung Instagram, Kampagne XY“ statt nur „Kooperation“.
Produkte statt Geld
Wird ein Produkt als Bezahlung für einen vereinbarten Post überlassen, ist es ein Sachhonorar. Die Creator müssen diese Vergütung regulär versteuern; Sie können die Besteuerung nicht einfach mit der 30-Prozent-Pauschale übernehmen. Für echte Geschenke oder zusätzliche Sachzuwendungen kann die Pauschalierung unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein. Prüfen Sie das vorab und informieren Sie die Empfänger über eine wirksame Steuerübernahme.
Ist der Versand schon Werbung?
Bei Post gegen Produkt tauschen Sie Ware gegen Werbung. Beide Seiten brauchen eine passende Abrechnung. Bei Produktproben ohne Gegenleistung hängt die Behandlung davon ab, ob tatsächlich ein Warenmuster für Unternehmenszwecke oder ein begünstigtes geringwertiges Geschenk vorliegt. Eine kostenlose Abgabe ist nicht automatisch steuerlich bedeutungslos.
Der häufigste Fehler
Kooperationen laufen formlos über Direktnachrichten, Produkte gehen raus, Posts erscheinen – und in der Buchhaltung existiert nichts davon. Spätestens wenn die Betriebsprüfung Warenabgänge ohne Verkäufe findet, wird es unangenehm. Führen Sie eine einfache Liste: wer, wann, welches Produkt, welcher Wert, welche Gegenleistung.
Wie Sie Ihr Kooperationsprogramm steuerlich sauber und trotzdem unkompliziert aufsetzen, klären wir gern in einem Erstgespräch.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Häufige Fragen
Sind Gratisprodukte an Influencer steuerlich relevant?
Ja. Produkte als vereinbarte Bezahlung sind Sachhonorare. Bei echten Geschenken und Warenmustern gelten andere Regeln. Halten Sie Empfänger, Warenwert und die vereinbarte Gegenleistung fest.
Kann ich Honorare voll absetzen?
Ja, wenn die Leistung betrieblich veranlasst ist – also Werbung für Ihr Unternehmen. Sie brauchen eine ordentliche Rechnung der Creator. Bei Creatorn aus dem Ausland gelten Besonderheiten, da sollten Sie vor der Buchung kurz prüfen lassen.
Wann ist die 30-Prozent-Pauschale möglich?
Unter den Voraussetzungen des § 37b EStG bei echten Geschenken oder zusätzlichen Sachzuwendungen mit steuerpflichtigen Einkünften beim Empfänger. Für ein Produkt als vereinbartes Honorar ist sie nicht anwendbar. Einheitlichkeit, Ausschlussgrenzen und Mitteilung an den Empfänger sind zu prüfen.
Herausgegeben von
Steuerkanzlei KANIA
Steuerberatung für Unternehmen, Selbstständige, Privatpersonen und Organisationen – in Neumarkt und deutschlandweit.
Stand: 4. Oktober 2026
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Einordnung statt Informationsflut
Was bedeutet das im konkreten Fall?
Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
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