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Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: Grenzen, Verzicht, EU-Regelung

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Seit 2025 echte Steuerbefreiung: die Grenzen von 25.000 und 100.000 Euro, das unterjährige Ende der Befreiung und die neue EU-Kleinunternehmerregelung.

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Rechtsrahmen nach der Reform

Seit 2025 sind die begünstigten Umsätze nach § 19 UStG steuerfrei, wenn der maßgebliche Vorjahresgesamtumsatz 25.000 Euro und der laufende Gesamtumsatz 100.000 Euro nicht überschreitet. Im Jahr der erstmaligen Aufnahme gilt dagegen die Grenze von 25.000 Euro für den tatsächlichen Gesamtumsatz; eine Hochrechnung auf zwölf Monate erfolgt nicht. Bereits der Umsatz, mit dem die jeweils einschlägige laufende Grenze überschritten wird, ist nicht mehr befreit. Gewinn und Gesamtumsatz sind unterschiedliche Größen.

Unterjähriges Überschreiten

Anders als nach altem Recht bietet die 100.000-Euro-Grenze keinen Bestandsschutz bis zum Jahresende: Die Befreiung endet mit dem Umsatz, der die Grenze überschreitet – bereits dieser unterliegt der Regelbesteuerung. Für wachsende Betriebe ergibt sich daraus eine laufende Überwachungspflicht; kalkulatorisch sollte der mögliche Wechsel in der Preisgestaltung berücksichtigt sein.

Vorsteuerausschluss und Verzichtsoption

Die Befreiung schließt den Vorsteuerabzug aus (§ 15 Abs. 2 UStG). Auf die Anwendung der Regelung kann verzichtet werden; der Verzicht bindet für fünf Kalenderjahre. Wirtschaftlich sinnvoll ist er regelmäßig bei überwiegend vorsteuerabzugsberechtigter Kundschaft im B2B-Bereich sowie bei investitionsintensiven Gründungen – hier würde der Vorsteuerausschluss die Anfangsinvestitionen um die nicht abziehbare Umsatzsteuer verteuern. Beim späteren Wechsel zwischen den Systemen ist an die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu denken.

Grenzüberschreitende Anwendung

Eine grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung kann seit 2025 über § 19a UStG genutzt werden. Neben dem unionsweiten Umsatz von höchstens 100.000 Euro sind die jeweiligen nationalen Voraussetzungen und Beobachtungszeiträume einzuhalten. Das besondere Meldeverfahren mit EX-Kleinunternehmer-Identifikationsnummer und quartalsweisen Meldungen ist erforderlich. Die deutsche Befreiung wirkt nicht automatisch im Ausland und beseitigt nicht sämtliche Registrierungs-, Erwerbs- oder Reverse-Charge-Pflichten.

Rechnungsstellung und Formalien

Kleinunternehmer dürfen vereinfachte Rechnungen ausstellen; erforderlich ist ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Ein offener Steuerausweis ist zu unterlassen – unrichtig ausgewiesene Steuer wird geschuldet. Von der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen sind Kleinunternehmer ausgenommen, der Empfang von E-Rechnungen muss aber möglich sein.

Typische Fehlerquellen

Wiederkehrend fallen auf: Verwechslung von Umsatz und Gewinn bei der Grenzprüfung, fehlende unterjährige Umsatzüberwachung, offener Steuerausweis trotz Befreiung sowie übersehene Bindungswirkung nach Verzicht.

Ob Befreiung oder Verzicht für Ihre Konstellation vorteilhaft ist, hängt von Kundenstruktur, Investitionsplanung und Wachstumspfad ab. Sprechen Sie uns an.

Rechtsgrundlagen und Quellen

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Häufige Fragen

Sind Kleinunternehmerumsätze weiterhin nur „nicht erhoben“?

Nein. Seit der Reform zum 1. Januar 2025 sind die Umsätze echt steuerfrei; zuvor wurde die Steuer lediglich nicht erhoben. Praktische Folge bleibt der Ausschluss des Vorsteuerabzugs.

Wann genau endet die Befreiung bei Überschreiten?

Bei bestehenden begünstigten Unternehmen gilt die laufende 100.000-Euro-Grenze, im Aufnahmejahr dagegen 25.000 Euro. Bereits der überschreitende Umsatz ist steuerpflichtig. Vorjahresumsatz und Gründungsstatus sind deshalb zusammen zu prüfen.

Gilt die Regelung auch für Umsätze im EU-Ausland?

Unter den Voraussetzungen des besonderen Meldeverfahrens nach § 19a UStG. Zusätzlich zur unionsweiten 100.000-Euro-Grenze sind die jeweiligen nationalen Grenzen, Beobachtungszeiträume und Meldungen zu beachten. Die deutsche Befreiung wirkt nicht automatisch im Ausland.

Herausgegeben von

Steuerkanzlei KANIA

Steuerberatung für Unternehmen, Selbstständige, Privatpersonen und Organisationen – in Neumarkt und deutschlandweit.

Stand: 4. Oktober 2026

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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Einordnung statt Informationsflut

Was bedeutet das im konkreten Fall?

Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.

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