Gastronomie
Lebensmittelspenden: Umsatzsteuer, Bemessungsgrundlage null und Buchwertprivileg
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Lebensmittelspenden: unentgeltliche Wertabgabe, aktueller Warenwert, mögliche Nullbewertung und Buchwertprivileg – Voraussetzungen und Nachweise.
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Umsatzsteuer: unentgeltliche Wertabgabe
Die Abgabe von Waren ohne Entgelt ist nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, soweit die Gegenstände zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt der Zuwendung – nicht die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine ausdrückliche Steuerbefreiung für Sachspenden lässt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht zu; die Entlastung erfolgt über die Bewertung.
Bemessungsgrundlage bei eingeschränkter Verkehrsfähigkeit
Bei der Bewertung ist die tatsächliche Verkehrsfähigkeit im Zeitpunkt der Spende zu berücksichtigen. Nicht mehr verkäufliche Lebensmittel und entsprechend beeinträchtigte Frischwaren können eine Bemessungsgrundlage von null haben. Das Erreichen oder Annähern an das Mindesthaltbarkeitsdatum allein rechtfertigt aber nicht bei jeder Ware eine Nullbewertung. Auch bei noch verkäuflicher Ware ist der tatsächliche Wert zu bestimmen. Die umsatzsteuerliche Bewertung ist von der Frage zu trennen, ob der Empfänger eine steuerbegünstigte Organisation ist.
Ertragsteuer: Buchwertprivileg und Spendenabzug
Die Sachspende aus dem Betriebsvermögen ist eine Entnahme, grundsätzlich zum Teilwert. Bei unentgeltlicher Zuwendung an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft eröffnet § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG das Buchwertprivileg: Der Ansatz zum Buchwert vermeidet die Aufdeckung stiller Reserven. Der Spendenabzug nach § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG setzt eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers voraus; bei Buchwertansatz bemisst sich der Spendenwert nach dem Buchwert zuzüglich einer etwaig angefallenen Umsatzsteuer. Bei Abgaben an nicht steuerbegünstigte Empfänger scheidet der Spendenabzug aus. Die ertragsteuerliche Behandlung der Warenabgabe ist anhand der betrieblichen Veranlassung und gegebenenfalls einer Entnahme zu prüfen; ein unveränderter Betriebsausgabenabzug ist nicht automatisch gesichert.
Dokumentation
Für die Nullbewertung trägt der Unternehmer die Feststellungslast. Empfohlen sind fortlaufende Spendenaufzeichnungen mit Empfänger, Datum, Art, Menge und Zustand der Ware (Grund der eingeschränkten Verkehrsfähigkeit), gegengezeichnet vom Empfänger. Fehlende Nachweise führen in der Betriebsprüfung regelmäßig zur Schätzung höherer fiktiver Einkaufspreise.
Wie sich Spendenprozesse, Bewertung und Zuwendungsbestätigungen in Ihrem Betrieb rechtssicher organisieren lassen, klären wir gern. Sprechen Sie uns an.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Häufige Fragen
Gibt es eine Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden?
Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden besteht nicht. Die Entlastung kann über eine geminderte Bemessungsgrundlage erfolgen. Null Euro kommen nur bei tatsächlich wertloser Ware in Betracht; Abschnitt 10.6 Abs. 1a UStAE nennt auch Lebensmittel kurz vor Ablauf des MHD als möglichen Fall. Maßgeblich sind Zustand, aktueller Wert und nachvollziehbare Dokumentation.
Wie wirkt das Buchwertprivileg?
Bei Zuwendung aus dem Betriebsvermögen an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden – stille Reserven werden nicht aufgedeckt. Der Spendenabzug bemisst sich dann nach dem Buchwert zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer.
Welche Aufzeichnungen sind erforderlich?
Empfänger, Datum, Art, Menge und Zustand der Ware, insbesondere der Grund der eingeschränkten Verkehrsfähigkeit. Ohne Aufzeichnungen droht die Schätzung höherer fiktiver Einkaufspreise.
Herausgegeben von
Steuerkanzlei KANIA
Steuerberatung für Unternehmen, Selbstständige, Privatpersonen und Organisationen – in Neumarkt und deutschlandweit.
Stand: 4. Oktober 2026
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Einordnung statt Informationsflut
Was bedeutet das im konkreten Fall?
Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
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