Gastronomie
Umsatzsteuer in der veganen Gastronomie seit 2026: Was gilt für Speisen und Getränke?
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Seit 1.1.2026: 7 % auf Speisen in der Gastronomie (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG), Getränke weiter 19 %. Pflanzendrink-Sonderfall, 70/30-Regel bei Kombiangeboten, Kassenfolgen.
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Neue Rechtslage seit dem 1. Januar 2026
Seit dem 1. Januar 2026 sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG mit 7 Prozent begünstigt. Für reine Warenlieferungen, etwa zum Mitnehmen oder als Versandware, ist weiterhin § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2 zu prüfen. Daher ist nicht jedes als Speise bezeichnete Produkt unabhängig von Warenart und Umsatzform ausnahmslos begünstigt.
Getränke bleiben beim Regelsteuersatz
Für Getränke gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 % – im Lokal ausnahmslos. Nur im Außer-Haus-Verkauf (Lieferung) bleiben Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 % nach Anlage 2 begünstigt.
Der vegane Sonderfall: Pflanzendrinks
Hafer-, Soja- oder Mandeldrink sind keine Milch im Sinne der Anlage 2 und auch von der Neuregelung nicht erfasst. Konsequenz für vegane Betriebe: Kaffeespezialitäten mit Pflanzendrink unterliegen in allen Verkaufskanälen 19 %, während der Cappuccino mit Kuhmilch zum Mitnehmen ermäßigt sein kann. Diese Ungleichbehandlung besteht trotz der Reform fort.
Kombiangebote und Menüs: Aufteilung jetzt auch vor Ort
Da Speisen (7 %) und Getränke (19 %) unterschiedlich besteuert werden, ist bei Pauschalpreisen (Menüs, Buffets, All-Inclusive) das Entgelt aufzuteilen – seit 2026 auch beim Vor-Ort-Verzehr. Das BMF-Schreiben vom 22.12.2025 lässt aus Vereinfachungsgründen zu, den Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Pauschalpreises anzusetzen (70/30-Regel, Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE). Alternativ bleibt die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen möglich – welche Methode günstiger ist, hängt von der Kalkulation ab.
Praxisfolgen für Kasse und Aufzeichnungen
Erfassen Sie Umsätze getrennt nach den zutreffenden Steuersätzen und prüfen Sie Artikelstammdaten, Kombiangebote und Lieferplattformen. Gutscheine sind anhand der Ausgestaltung bei Ausstellung einzuordnen: Einzweckgutscheine setzen feststehenden Leistungsort und geschuldete Steuer voraus. Ein Wertgutschein für Speisen und Getränke kann ein Mehrzweckgutschein sein. Vor 2026 ausgegebene Gutscheine sind nicht allein wegen ihres Datums automatisch Einzweckgutscheine mit 19 Prozent.
Die konkrete Umsetzung – insbesondere Aufteilungsmethode bei Kombiangeboten, Gutschein-Bestand und Kassenumstellung – hängt vom Einzelfall ab. Sprechen Sie uns an.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Häufige Fragen
Gilt für veganes Essen ein anderer Steuersatz als für nicht-veganes?
Nein. Die Ermäßigung knüpft an Speisen an, nicht an vegan oder nicht-vegan. Ein faktischer Unterschied besteht nur bei Getränken, weil Pflanzendrinks im Außer-Haus-Verkauf nicht als Milch privilegiert sind.
Warum ist der Cappuccino mit Haferdrink anders besteuert als mit Kuhmilch?
Im Lokal nicht: Dort gelten für alle Getränke 19 Prozent. Zum Mitnehmen sind Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milchanteil ermäßigt besteuert. Pflanzendrinks erfüllen diese Voraussetzung nach aktueller Rechtslage nicht und bleiben bei 19 Prozent.
Muss die Kasse noch zwischen im Haus und außer Haus trennen?
Für den Steuersatz der Speisen nicht mehr. Maßgeblich ist jetzt die Trennung zwischen Speisen mit 7 Prozent und Getränken mit 19 Prozent, mit der Außer-Haus-Ausnahme für Milch und bestimmte Milchmischgetränke.
Herausgegeben von
Steuerkanzlei KANIA
Steuerberatung für Unternehmen, Selbstständige, Privatpersonen und Organisationen – in Neumarkt und deutschlandweit.
Stand: 4. Oktober 2026
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Einordnung statt Informationsflut
Was bedeutet das im konkreten Fall?
Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
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