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7 oder 19 Prozent? Umsatzsteuer auf vegane Lebensmittel und Drinks
Einfach erklärt
Tofu 7 %, Haferdrink 19 %: Warum vegane Produkte unterschiedlich besteuert werden, was für Getränke gilt und wie Sie den Steuersatz für Ihr Produkt sicher klären.
Einfach erklärt
Die kurze Antwort
Feste vegane Lebensmittel – Tofu, Tempeh, Seitan, Aufstriche, Fleischalternativen, Hülsenfrüchte, Obst, Gemüse – werden fast immer mit 7 % besteuert. Getränke dagegen mit 19 %, und das gilt auch für Haferdrink, Sojadrink und Mandeldrink. Der Grund ist nicht Willkür, sondern eine Liste im Umsatzsteuergesetz, die nach Zollkategorien sortiert ist.
Wie der Steuersatz bestimmt wird
Das Umsatzsteuergesetz hat eine Anlage mit allen Produkten, für die 7 % gelten. Diese Liste verweist auf den Zolltarif – also auf die Warenkategorien, mit denen der Zoll Produkte einordnet. Entscheidend ist deshalb, in welche Zollkategorie Ihr Produkt fällt, nicht wie Sie es nennen oder vermarkten. Ein „veganer Käse“ kann steuerlich etwas ganz anderes sein als Käse.
Warum Pflanzendrinks 19 % kosten
Getränke werden grundsätzlich mit 19 Prozent besteuert. Bei Lieferungen gibt es bestimmte Ausnahmen, etwa für Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent tierischer Milch. Pflanzendrinks erfüllen diese Ausnahme nicht. Schwarzer Kaffee und Kaffee mit Haferdrink unterliegen regelmäßig 19 Prozent. Ein Cappuccino zum Mitnehmen mit ausreichend hohem tierischem Milchanteil kann dagegen begünstigt sein. Der konkrete Verkaufsvorgang und die Zusammensetzung entscheiden.
Was seit 2026 in der Gastro gilt
Seit dem 1. Januar 2026 kosten Speisen im Café oder Restaurant dauerhaft 7 % – vor Ort und zum Mitnehmen. Getränke bleiben bei 19 %. Wenn Sie also einen veganen Burger mit Haferlatte verkaufen, brauchen Sie zwei Steuersätze auf dem Bon. Für Hersteller, die an Läden oder Gastronomen liefern, ändert sich dadurch nichts.
Nahrungsergänzung und neue Produkte
Bei Kapseln, Pulvern, Riegeln und neuartigen Produkten sollten Sie den Steuersatz produktbezogen prüfen. Eine unverbindliche Zolltarifauskunft kann helfen, bindet das Finanzamt aber nicht. Verbindliche steuerliche Sicherheit erfordert gegebenenfalls eine gesonderte Auskunft des Finanzamts.
Der häufigste Fehler
Das gesamte Sortiment pauschal mit 7 % anlegen – inklusive Drinks, Säfte und Smoothies. Fällt das in der Betriebsprüfung auf, schulden Sie die Differenz zu 19 % aus Ihren bereits vereinnahmten Preisen, für alle offenen Jahre. Bei 100.000 Euro vereinnahmtem Bruttoumsatz sind das rund 9.424 Euro zusätzliche Umsatzsteuer. Bei 100.000 Euro Nettoumsatz beträgt der Unterschied zwischen 7 und 19 Prozent dagegen 12.000 Euro.
Welche Ihrer Produkte 7 % und welche 19 % tragen, prüfen wir anhand Ihrer Artikelliste – bevor der Shop online geht. Sprechen Sie uns gern an.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Häufige Fragen
Ist Hafermilch nicht auch ein Grundnahrungsmittel?
Steuerlich nicht. Das Gesetz begünstigt nur tierische Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milch. Pflanzendrinks zählen als Getränke und kosten 19 % – bis der Gesetzgeber die Liste ändert.
Welcher Steuersatz gilt für veganes Hack oder Tofu?
In der Regel 7 %. Feste pflanzliche Lebensmittel und daraus hergestellte Produkte fallen fast immer unter die begünstigte Liste. Entscheidend ist die Zolleinstufung, nicht der Name auf der Packung.
Wie kläre ich den Steuersatz für ein neues Produkt?
Mit einer dokumentierten Prüfung der Zusammensetzung und Zolltarifposition. Eine unverbindliche Zolltarifauskunft unterstützt die Einordnung, bindet das Finanzamt aber nicht. Gegebenenfalls kommt eine verbindliche steuerliche Auskunft in Betracht.
Herausgegeben von
Steuerkanzlei KANIA
Steuerberatung für Unternehmen, Selbstständige, Privatpersonen und Organisationen – in Neumarkt und deutschlandweit.
Stand: 4. Oktober 2026
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Einordnung statt Informationsflut
Was bedeutet das im konkreten Fall?
Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.
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