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Umsatzsteuer auf vegane Produkte: Anlage 2 UStG, Getränkeabgrenzung und Zolltarif

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Warum Tofu 7 % und Haferdrink 19 % kostet: Systematik der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG, Getränkeausschluss, Zolltarifeinreihung und die unverbindliche Zolltarifauskunft.

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Systematik: Zolltarif entscheidet, nicht die Marketingbezeichnung

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG für die Lieferung der in Anlage 2 aufgeführten Gegenstände. Die Anlage verweist für fast alle Lebensmittel auf Kapitel und Positionen des Zolltarifs (Kombinierte Nomenklatur). Maßgeblich ist damit die zolltarifliche Einreihung des Produkts – nicht, ob es als „vegane Alternative“, „Milch“ oder „Fleischersatz“ vermarktet wird. Für Hersteller und Händler pflanzlicher Produkte ist das die zentrale Weiche: Die Einreihung bestimmt den Steuersatz, und sie ist im Zweifel zollrechtlich, nicht umsatzsteuerrechtlich zu klären.

Feste Lebensmittel: regelmäßig 7 %

Tofu, Tempeh, Seitan, pflanzliche Aufstriche, Hülsenfrüchte, Getreide, Nüsse, Obst und Gemüse sowie daraus hergestellte Zubereitungen fallen in aller Regel unter die begünstigten Kapitel der Anlage 2 (u. a. beispielsweise Nr. 10 für Gemüse und bestimmte Wurzeln und Knollen, Nr. 31 für Getreidezubereitungen, Nr. 32 für begünstigte Zubereitungen aus Gemüse und Früchten sowie Nr. 33 für verschiedene Lebensmittelzubereitungen des Kapitels 21). Pflanzliche Fleischalternativen werden überwiegend als Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 eingereiht und damit mit 7 % besteuert. Bei Pflanzenjoghurts und -käsealternativen ist die Einreihung produktabhängig; hier lohnt vor Markteintritt eine verbindliche Klärung.

Getränke: der Regelsteuersatz als Grundsatz

Getränke unterliegen grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Für Lieferungen bestimmter Waren enthält Anlage 2 Ausnahmen, unter anderem für Milch, bestimmte Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milchanteil und begünstigtes Wasser. Pflanzendrinks sind keine Milch im Sinne dieser Begünstigung und werden grundsätzlich mit 19 Prozent besteuert. Bei Kaffeegetränken ist zu unterscheiden: Schwarzer Kaffee und Kaffee mit Pflanzendrink unterliegen regelmäßig 19 Prozent; ein Milchmischgetränk mit mindestens 75 Prozent tierischer Milch kann als Lieferung begünstigt sein. Die Abgabe von Getränken als Restaurantleistung bleibt vom ermäßigten Restaurantsteuersatz ausgenommen.

Gastronomie und Lieferung seit 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dauerhaft der ermäßigte Steuersatz für die Abgabe von Speisen in der Gastronomie – ausdrücklich ausgenommen bleibt die Abgabe von Getränken. Ein Cappuccino mit Haferdrink ist also sowohl im Café als auch to go mit 19 % zu versteuern, der vegane Burger mit 7 %. Für Hersteller ändert sich durch die Neuregelung nichts: Die Lieferung an Handel und Gastronomie folgt weiterhin der Anlage 2.

Nahrungsergänzungsmittel und Sonderfälle

Bei Nahrungsergänzungen und neuartigen Produkten hängt der Steuersatz von der konkreten zolltariflichen Einreihung und Anlage 2 UStG ab. Eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke kann die Einordnung unterstützen. Sie bindet das Finanzamt nicht. Für eine verbindliche steuerliche Beurteilung kann unter den Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 AO eine verbindliche Auskunft erforderlich sein. Produktzusammensetzung und Herstellungsverfahren sind ausreichend genau zu dokumentieren.

Typische Fehlerquellen

Häufig fallen auf: pauschale Anwendung von 7 % auf das gesamte vegane Sortiment einschließlich Drinks und Säfte, fehlende Steuersatzhinterlegung je Artikel im Shop- und Kassensystem, falsche Steuersätze auf Amazon- und Marktplatzlistings sowie Bundle-Angebote aus Speise und Getränk ohne Aufteilung des Entgelts. Wird zu wenig Steuer abgeführt, schuldet der Unternehmer die Differenz aus dem vereinnahmten Bruttopreis; wird zu viel ausgewiesen, greift § 14c UStG.

Welche Ihrer Produkte unter Anlage 2 fallen und ob eine Zolltarifauskunft sinnvoll ist, klären wir anhand Ihres Sortiments. Sprechen Sie uns an.

Rechtsgrundlagen und Quellen

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Häufige Fragen

Warum sind Pflanzendrinks nicht wie Milch begünstigt?

Die Begünstigung in Anlage 2 UStG knüpft an die dort aufgeführten Waren und Zolltarifpositionen an. Pflanzendrinks erfüllen die Voraussetzungen für Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent tierischer Milch nicht.

Gilt für pflanzliche Fleischalternativen der ermäßigte Steuersatz?

In der Regel ja. Sie werden überwiegend als Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 eingereiht und fallen unter Nr. 33 der Anlage 2. Entscheidend ist die zolltarifliche Einreihung des konkreten Produkts, nicht die Bezeichnung.

Bindet eine Zolltarifauskunft das Finanzamt?

Eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke bindet das Finanzamt nicht. Für verbindliche steuerliche Sicherheit ist gegebenenfalls eine Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO zu prüfen.

Herausgegeben von

Steuerkanzlei KANIA

Steuerberatung für Unternehmen, Selbstständige, Privatpersonen und Organisationen – in Neumarkt und deutschlandweit.

Stand: 4. Oktober 2026

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

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Was bedeutet das im konkreten Fall?

Die Rechtslage wirkt sich je nach Betrieb, Rechtsform und Abläufen unterschiedlich aus. Dieser Beitrag gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Prüfung.

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